Statuten

STATUTEN
des Österreichischen Dachverbandes sachkundiger Tierhalter
mit Tier-, Natur- und Artenschutz, kurz "ÖDAST"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen "Österreichischer Dachverband sachkundiger Tierhalter mit Tier-, Natur- und Artenschutz", kurz ‚ÖDAST' genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, erstreckt seine Tätigkeit vornehmlich auf ganz Österreich und entfaltet internationale Kontakte.
(3) Die Gründung des Dachverbandes der Tierhalter erfolgte am 28. Jänner 2017 in Wien.

§ 2  Zweck des Verbandes

Der ‚ÖDAST' ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher, konfessionell neutraler Verein, der seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung und nach dem Subsidiaritätsprinzip ausübt.

  1. Eine Stimme für alle Tierarten
  2. Die Vereinigung von Tierhaltervereinen und -verbänden, deren Mitglieder gesetzeskonforme und tiergerechte Tierhaltung betreiben und für diese einstehen, sowie natürliche Personen außerhalb dieser Tierhaltervereine und -verbände, die sich denselben Grundsätzen verschrieben haben.
  3. Den Schutz aller Tierarten mit dem Fokus, bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren, und das Legen eines großen Augenmerks auf Zuchtrassen mit dem Ziel, diese als wichtiges Kulturgut zu erhalten.
  4. Die Förderung des Tier-, Arten-, Natur- und Artenschutzes auf der Basis tiergerechter und sachkundiger Haltung und des verantwortungsvollen Umganges mit Tieren aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und humanethischer Grundlagen.
  5. Die Unterstützung wissenschaftlicher Forschung auf allen Tierhaltungs- und Tierschutzrelevanten Gebieten.
  6. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Tierhalter- und Tierschutzvereinen und ähnlichen Institutionen, wie auch mit Ämtern und Behörden zu allen relevanten Themengebieten im Bereich der Tierhaltung, sowie des Tier-, Arten-, Natur- und Artenschutzes. Diese Zusammenarbeit bezieht ausdrücklich die Arbeit an Gesetzen und Verordnungen im Bereich Tierhaltung und Tierschutz mit ein.
  7. Die Förderung und kompetente Vermittlung von Sachkunde bei der Haltung und gezielten Zucht bzw. Schwarmzucht von Tieren in menschlicher Obhut.
  8. Die Förderung und kompetente Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Tieren und der Natur, speziell bei Kindern und Jugendlichen.
  9. Die Anbahnung und Vertiefung von Beziehungen zu in- und ausländischen Vereinen und Verbänden gleicher Zielsetzungen.
  10. Die Förderung der gezielten Zucht bzw. Schwarmzucht mit physisch wie psychisch gesunden Ausgangstieren.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

(1) Der Verbandszweck soll durch die in den Absätzen zwei und drei angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
    a. Vorträge und Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende und Schulungen.
    b. Herausgabe von Publikationen in gedruckter und elektronischer Form (Drucksorten und Organisationsmaßnahmen)
(3) Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    a. Einmalige Beitrittsgebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge.
    b. Spenden, Subventionen, Sammlungen, Erträge aus Veranstaltungen, Vermächtnisse, Schenkungen von Gönnern und sonstige Zuwendungen.
(4) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(6) Es darf keine Person durch den Verband zweckfremde Verwaltungsausgaben erhalten oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des ÖDAST gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

  1.  Ordentliche Mitglieder sind:
    a) Mitglieder des Bundesvorstandes
    b) Angeschlossene juristische Personen (Vereine, Verbände)
  2. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die keinem angeschlossenen Verein angehören, denen aber die Mitgliedschaft aufgrund der Anerkennung der Verbandszwecke unter § 2 gewährt wurde.
  3. Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Verbandstätigkeit durch einen freiwilligen Beitrag fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verband verliehen wird. Diese Ehrenmitgliedschaft geht Hand in Hand mit einer Befreiung vom jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, in der auch die zur Kenntnisnahme der Rechte und Pflichten bestätigt wird.
(3) Die Mitgliedschaft einer juristischen (Verein) oder natürlichen Person beginnt mit der durch den ÖDAST (Bundesvorstand) erfolgten Aufnahme. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vereines ist die Gemeinnützigkeit und das Bekenntnis zu den    Grundsätzen des ÖDAST gemäß § 2 in der Öffentlichkeit.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden durch ihre Wahl, Ernennung oder Bestellung zu Mitgliedern des Verbandes. Voraussetzung ist eine gleichzeitig bestehende und immerwährend (bezogen auf die Funktionsperiode) aufrechte Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des ÖDAST oder eine Ao Mitgliedschaft im ÖDAST selbst.
(5) Ehrenmitglieder werden mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag des Bundesvorstandes in der Generalversammlung dazu ernannt.
(6) Über die Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitgliedes in den ÖDAST entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), Austritt oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt ist dem Präsidenten bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres schriftlich mit zu teilen. Bei Fristversäumnis verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Kalenderjahr.
(3) Ausschlussgründe sind: Verletzung der Mitgliedspflichten (vor allem in Bezug auf das Tierschutzgesetz), verbandsschädigendes Verhalten, Nichtnachkommen finanzieller Verpflichtungen gemäß § 3. Der Ausschluss wird aus dem gesamten ÖDAST aufgrund einer einfachen Mehrheitsentscheidung des Bundesvorstandes vollzogen.
(4) Gegen den Ausschluss kann binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Bundesvorstandsbeschlusses Berufung beim internen Schiedsgericht erhoben werden. Nach Entscheidung durch den Bundesvorstand ruhen bis zur Rechtswirksamkeit der Entscheidung über den Ausschluss die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3 genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben

  1. Das Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen, sowie zur Benützung von Verbandseinrichtungen.
  2. Die Pflicht, die statutengemäßen Ziele und Interessen des Verbandes durch ihre Mitarbeit tatkräftig zu fördern und zu unterstützen,
  3. Die Pflicht, die festgelegten Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen der Organe Folge zu leisten.
  4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Vertretern ordentlicher Mitglieder zu.
  5. Den Mitgliedern des Verbandes ist ausschließlich die gezielte Zucht bzw. Schwarmzucht mit physisch wie psychisch gesunden Ausgangstieren gestattet.

§ 8 Organe des Verbandes:

(1) Die Generalversammlung
(2) Das Präsidium
(3) Der Bundesvorstand (erweitertes Präsidium)
(4) Die Revisoren
(5) Das interne Schiedsgericht

Soweit bei den Funktionären personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Einberufung:
Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens alle vier Jahre stattfinden. Diese muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres unter Vorsitz des Präsidenten und im Verhinderungsfall durch einen der Vizepräsidenten einberufen werden. Sie ist mindestens dreißig Tage vorher von diesem unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. In den Zwischenjahren wird jährlich eine Jahrestagung unter der gleichen Bekanntgabe und der gleichen Zusammensetzung, jedoch ohne Delegierte wie bei der Generalversammlung, abgehalten.
(2) Zusammensetzung:
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus
    a. den Mitgliedern des Bundesvorstandes
    b. den Revisoren
    c. den Delegierten der angeschlossenen Vereine. Die Zahl der Delegierten beträgt pro Verein zwei Delegierte. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen.
(3) Anträge und Wahlvorschläge:
Anträge und Wahlvorschläge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung an den Präsidenten schriftlich einzubringen.
(4) Beschlussfähigkeit:
    a. Die Generalversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss ist, falls in den Statuten nichts anderes vorgeschrieben, ist die einfache Stimmenmehrheit, bei Statutenänderungen sowie zu Behandlung zu Dringlichkeitsanträgen sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    b. Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht Ausnahmen in den Statuten vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    c. Beschlüsse, mit denen das Statut ÖDAST geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    d. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
(5) Außerordentliche Generalversammlung:
Eine außerordentliche Generalversammlung ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder den Revisoren beantragt wird. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist beim Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzubringen und von diesem binnen dreißig Tagen einzuberufen. Die Berechnung der Delegiertenstimmen erfolgt analog der ordentlichen Generalversammlung. Im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung können nur Beschlüsse zur beantragten Tagesordnung gefasst werden. Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen nur eine außerordentliche Generalversammlung beantragt werden. Im Übrigen gelten für die Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Die Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Revisoren, sowie der Vorsitzenden des internen Schiedsgerichts.
  4. Die Entlastung des Bundesvorstandes.
  5. Die Änderung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge bei der Jahrestagung.
  6. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sowie Ehrung verdienter Mitglieder.
  7. Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Bundesvorstand (erweitertes Präsidium)

(1) Der Bundesvorstand besteht ausfolgenden Mitgliedern:
    a. dem Präsidenten
    b. den Vizepräsidenten
    c. dem Generalsekretär
    d. dem Finanzreferenten
    e. einem Fachbeirat der in Abs. 11 genannten Bereiche
    f. einem juristischen Beirat oder dessen Stellvertreter
(2) Der Bundesvorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Bundesvorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur nächsten Wahl eines neuen Bundesvorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Bundesvorstand ist vom Präsidenten per Mail oder Brief mindestens vier Wochen vor einer Sitzung einzuberufen.
(5) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident bzw. ein Vizepräsident, anwesend ist.
(6) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder bei Eintreten von Gründen, wie unter § 6 angegeben, der Funktion entheben.  
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. dem Kooptieren eines Nachfolgers wirksam.
(11) Den Fachbeirat bilden jeweils zwei aus den anerkannten Bereichen (Hund, Katze, Kleintiere, Pferde und Huftiere, Vögel, Vivarientiere) ernannte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis.
(12) Den juristischen Beirat bilden zwei mit der Tierhaltung vertraute Juristen.

§ 12 Aufgabenkreis des Bundesvorstandes

Der Bundesvorstand ist ordentlich mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann aber auch von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragt werden. Eine Sitzung des Bundesvorstandes kann auch als Internetkonferenz abgehalten werden.
Dem Bundesvorstand obliegt:

  1. Die Erstellung des Jahresprogrammes des ÖDAST.
  2. Die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des ÖDAST.
  3. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  4. Die Vorbereitung der Generalversammlung
  5. Die Erstellung allfälliger Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane

§ 13 Das Präsidium

Das Präsidium ist das Leitungsorgan des ÖDAST. Ihm gehören folgende Mitglieder an:

  1. Präsident
  2. Vizepräsidenten
  3. Generalsekretär
  4. Finanzreferent

Aufgaben des Präsidiums:
Das Präsidium hat alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch die Statuten anderen Organen des ÖDAST zugewiesen sind, insbesondere:

  1. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  2. Die Vorgabe der Verbandsziele des Dachverbandes der Tierhalter
  3. Die Beschlussfassung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen
  4. Geschäftsbetriebes notwendig sind.
  5. Die Beschlussfassung und Kontrolle bundesweiter Vorhaben.
  6. Die Vorbereitung des Jahresvoranschlages und Rechnungsabschlusses.
  7. Die Vorbereitung der Bundesvorstandssitzungen.

Das Präsidium ist vom Präsidenten schriftlich per Post oder Email mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Präsident führt den Vorsitz. Eine außerordentliche Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Eine Sitzung des Präsidiums kann auch als Internetkonferenz abgehalten werden.

§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder der Organe

(1) Alle Funktionen in den Organen des ÖDAST sind Ehrenämter.
(2) Im Interesse ÖDAST getätigte Auslagen und besondere Leistungen können aus Vereinsmitteln ersetzt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe werden für eine Funktionsdauer von vier Jahren gewählt bzw. nominiert. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Präsidium und der Bundesvorstand sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Sitzungstermin fristgerecht verständigt wurden und die Hälfte der Mitglieder bzw. Stellvertreter anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Eine Person kann gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. Sie hat auch in diesem Falle nur eine Stimme.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Funktionäre

(1) Präsident: Er leitet und überwacht, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, die gesamte Geschäftsführung des ÖDAST, den er nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen, und nach innen vertritt. Er leitet und koordiniert die gesamte Arbeit des Präsidiums. Er beruft nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, die Sitzungen des Präsidiums, des Bundesvorstandes und im Einvernehmen mit diesem die GV ein und führt den Vorsitz. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann er in allen Bereichen allein entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Der Präsident wird durch maximal 3 Vizepräsidenten in allen angeführten Angelegenheiten unterstützt und im Verhinderungsfall durch diese vertreten. Der Präsident kann Vorstandsmitglieder mit der grundsätzlichen Wahrnehmung zusätzlicher verschiedener Aufgabenbereiche betrauen.
(2) Vizepräsidenten: Sie vertreten bei Verhinderung den Präsidenten. Jeder Vizepräsident deckt einen Fachbereich im ÖDAST ab. Die Fachbereiche werden durch das Präsidium festgelegt und können geändert bzw. erweitert werden. Jeweils ein Vizepräsident vertritt bei Verhinderung den Generalsekretär bzw. den Finanzreferenten.
(3) Generalsekretär: Er führt die Protokolle, den Schriftverkehr und koordiniert den Betrieb des ÖDAST im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Alle den ÖDAST verpflichtenden Schriftstücke, soweit sie nicht Geldangelegenheiten betreffen, müssen neben der Unterschrift des Präsidenten die des Generalsekretärs tragen. Ihm obliegt die Evidenzhaltung der geltenden Beschlüsse der GV, des Vorstandes sowie der Disziplinarangelegenheiten.
(4) Finanzreferent: Er überwacht die Buchhaltung sowie die Geld- und Vermögensgebarung des ÖDAST. Er arbeitet für jede ordentliche und - falls erforderlich - für jede außerordentliche GV den Rechnungsbericht aus. Alle Schriftstücke, die Geld- oder Vermögensangelegenheiten betreffen, haben neben der Unterschrift des Präsidenten auch die des Finanzreferenten zu tragen.

§ 16 Revisoren

(1) Zwei Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Revisoren obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Revisoren dürfen nicht dem Bundesvorstand oder Präsidium angehören.

§ 17 Internes Schiedsgericht (Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
(2) Das interne Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Bundesvorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Der von der Generalversammlung gewählte Vorsitzende des internen Schiedsgerichts nominiert aus dem Bundesvorstand noch zwei Beisitzer.
(3) Der Anrufer des internen Schiedsgerichts hat bei der Eröffnung des Verfahrens eine Kaution zu hinterlegen, dessen Höhe vom Bundesvorstand festgelegt wird. Der Verlierer ist kostenpflichtig für die durch das Verfahren entstandenen Kosten.
(4) Das interne Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
(5) Die Missachtung der Entscheidung des internen Schiedsgerichts kann den Ausschluss zur Folge haben, sofern es sich um keine Rechtsstreitigkeiten handelt.

§ 18 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des ÖDAST kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erfolgen. Es ist erforderlich, dass wenigstens zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung des Dachverbandes der Tierhalter fließt das Verbandsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten namhaften Organisationen mit wohltätigen Zielsetzungen zu.
(3) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Präsidiums und muss den Mitgliedern mindestens dreißig Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.