Zum Thema Internetverkauf...

Es kursiert gerade große Unsicherheit bezüglich des Internetverkaufes von Tieren, die selbst die Internetplattform Willhaben erfasst hat. In diesem Sinne hat der neu gegründete Dachverband ÖDAST einen Brief an Willhaben geschickt, weil sie mit Hinweis auf die aktuell in Kraft getretene Verordnung des österreichischen Tierschutzgesetzes den Verkauf von Tieren auf ihrer Plattform für Privatpersonen untersagt haben, sofern sie ihren Bestand nicht nach § 31 Abs. 4 zur Zucht und zum Verkauf gemeldet haben. Dies ist aber für die meisten Tierhalter nicht notwendig, wie aus dem Tierschutzgesetz und der Verordnung über die Meldepflicht von Tieren aus dem Vorjahr ersichtlich ist. Sie verlangen hier von Tierhaltern pauschal etwas, das vom Gesetzgeber nicht gefordert ist, und wozu ein Großteil der Tierhalter daher nicht verpflichtet ist.

Hier für euch eine Aufschlüsselung der Fakten, damit ihr entsprechend Rechtssicherheit habt.

Im § 8a des Tierschutzgesetzes über das Verkaufsverbot von Tieren liest man unter Absatz 2: Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß §31Abs.1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß §31Abs.4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Hier der oben genannte § 31 Abs. 4: Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch eine Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.

In beiden §§ ist der Hinweis auf Ausnahmen von dieser Verpflichtung enthalten (von uns fett gedruckt), die auch für Internetaktivitäten gelten. Diese Ausnahmen wurden bereits im Vorjahr  im Bundesgesetzblatt über die Meldepflicht von Tieren (BGBLA_2016_II_70) präzisiert.

Dazu §2 in dieser Verordnung:

Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

  1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
    a) Zierfische,
    b) domestizierte Ziervögel,
    c) domestiziertes Geflügel,
    d) Kleinnager und
    e) Kaninchen,
    wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
    2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
    3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes

Des Weiteren kann nach § 3 dieser Verordnung im Falle von Wildtieren eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG unterbleiben, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Diese Fakten werden auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ebenfalls deutlich unterstrichen. Hier der entsprechende Link zum Nachlesen: http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Tiergesundheit/Tierschutz/FAQs_Internethandel_mit_Tieren

Desweiteren ist der Begriff öffentlich dort besser definiert. Demnach gilt der Aushang des Anbotes in einem Vereinslokal nicht als öffentlich, und demzufolge ist es das auch nicht in einer Vereins- oder Verbandszeitschrift, die nicht öffentlich erhältlich ist, sondern an einen Mitgliedsbeitrag gebunden ist, ebenso in geschlossenen Internetgruppen, weil diese per Definition ebenfalls nicht öffentlich zugänglich sind. Als öffentlich gilt zum Beispiel das Anbieten auf frei zugänglichen Internetbörsen, Inserate in Printmedien (sprich Tageszeitungen) und der Aushang an öffentlichen Plätzen (z.B. in Supermärkten).